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Gleichstellungsgesetz Thüringen / §§ 25 - 26 Dritter Teil Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann

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§ 25 Bestellung

 

(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.

 

(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.

§ 26 Aufgaben und Rechte

 

(1) Aufgabe der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann ist es,

 

1.

darauf hinzuwirken, dass die in § 2 genannten Ziele verwirklicht und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften zugunsten der Gleichstellung von Frauen und Männern eingehalten werden,

 

2.

bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männer berühren, aktiv mitzuwirken,

 

3.

darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische Benachteiligungen abgebaut und verhindert werden,

 

4.

die Verwirklichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung zu fördern,

 

5.

eng mit den für Gleichstellung zuständigen Stellen des Bundes, der Länder, der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Gemeinden zusammenzuarbeiten,

 

6.

in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und

 

7.

mit Frauen- und Männerorganisationen, -gruppen und -initiativen sowie mit Organisationen, die Interessen von Frauen und Männern vertreten, zusammenzuarbeiten und deren Arbeit zu fördern.

 

(2) 1Die in § 1 genannten Stellen unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. 2Sie erteilen der Beauftragten die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. 3Eine Einsicht in Personalakten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

 

(3) 1Stellt die Beauftragte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes fest, fordert sie zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf und legt bei Verstößen

 

1.

der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde oder

 

2.

sonstiger in § 1 genannter Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

Einspruch ein. 2Mit dem Einspruch können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Umsetzung des Gleichstellungsgebots von Frauen und Männern verbunden werden. 3Soweit dem Einspruch nicht Rechnung getragen wird, haben die zuständige oberste Landesbehörde oder das vertretungsberechtigte Organ der in § 1 genannten Stellen die Gründe hierfür innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang der Beauftragten schriftlich darzulegen.

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