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Gleichstellungsgesetz Thüringen / §§ 22 - 24 Zweiter Teil Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Landkreisen

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§ 22 Status

 

(1) 1Für die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten (kommunale Gleichstellungsbeauftragte) gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gehören der Verwaltung an und üben diese Funktion als dienstliche Tätigkeit aus. 3Sie sind in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 4In Ausübung ihrer Aufgaben nach § 18 sind die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten von fachlicher Weisung frei. 5Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind mindestens mit drei Vierteln der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. 6Von Satz 5 kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung abgewichen werden. 7Die Übernahme dieses Amts durch Wahlbeamte ist nicht zulässig.

 

(2) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 ThürKO zu bestellenden Stellvertreterinnen nehmen bei Abwesenheit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deren Aufgaben wahr.

 

(3) Die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 23 Aufgaben

 

(1) 1Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten haben darauf hinzuwirken, Benachteiligungen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen. 2Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören alle die Gleichstellung der Geschlechter betreffenden Angelegenheiten. 3Sie fördern die berufliche Entwicklung und Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützen Initiativen gegen Arbeitslosigkeit. 4Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten erfüllen Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.

 

(2) Zur Förderung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gemeinden und Landkreisen haben die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Frauengruppen, -verbänden und -vereinen sowie von Frauenhäusern und -schutzwohnungen,

 

2.

Zusammenarbeit mit gesellschaftlich wichtigen Gruppen von gleichstellungspolitischer Bedeutung,

 

3.

Kontakt mit Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen, die für ihren Aufgabenbereich von Belang sind,

 

4.

lnitiierung eigener Maßnahmen struktureller und präventiver Art,

 

5.

Mitwirkung bei der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen oder Fortbildungsmaßnahmen,

 

6.

Beratung und Hilfe für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger zu Angelegenheiten und Fragen der Chancengleichheit,

 

7.

Unterstützung der Dienststellenleitung bei Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit und lnitiierung von Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Nachstellen sowie

 

8.

Offentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags.

 

(3) 1Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten legen alle drei Jahre dem jeweils zuständigen Gemeinderat, Kreistag oder der Gemeinschaftsversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. 2Der Tätigkeitsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 24 Rechte

 

(1) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, bei der Dienststellenleitung eigene Vorlagen einzubringen.

 

(2) 1Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht zur Einsicht in Vorlagen, die in die Beschlussorgane der Gemeinden und Landkreise oder deren Ausschüsse eingebracht werden, und zur Stellungnahme, soweit diese Vorlagen in ihren Tätigkeitsbereich nach § 23 fallen. 2Hierfür ist sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und es ist ihr Auskunft zu erteilen.

 

(3) Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit den Fachabteilungen der Dienststellen zusammen und wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von diesen fachlich unterstützt.

 

(4) Der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im jeweiligen Haushalt ein ihrer Verantwortung entsprechender eigener Etat zur Verfügung zu stellen.

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