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GewStR, Amtliche Hinweise 2016 / H 2.4 Mehrheit von Betrieben

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H 2.4 (1)

Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit

>BFH vom 23.1.1992 – BStBl II S. 651

Tabakwareneinzelhandel und Toto-/Lottoannahmestelle

Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (>BFH vom 19.11.1985 – BStBl 1986 II S. 719).

Zusammentreffen stehender Gewerbebetrieb und Reisegewerbe

>§ 35a

H 2.4 (2)

Gleichartigkeit von Betrieben

Kriterien für die Gleichartigkeit von Betrieben sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden (>RFH vom 28.9.1938 – RStBl S. 1117 und vom 21.12.1938 – RStBl 1939 S. 372 sowie BFH vom 14.9.1965 – BStBl III S. 656, vom 12.1.1983 – BStBl II S. 425, vom 9.8.1989 – BStBl II S. 901 und vom 18.12.1996 – BStBl 1997 II S. 573).

H 2.4 (3)

Betriebsaufspaltung

Im Fall der Betriebsaufspaltung können das Besitz- und Betriebsunternehmen nicht als einheitliches Unternehmen behandelt werden (>BFH vom 7.3.1961 – BStBl III S. 211, vom 9.3.1962 – BStBl III S. 199, vom 26.4.1966 – BStBl III S. 426, vom 26.4.1972 – BStBl II S. 794 und vom 7.3.1973 – BStBl II S. 562).

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Abweichend vom Einheitlichkeitsgrundsatz ist zu prüfen, ob die verschiedenen Betätigungen in getrennten Personengesellschaften ausgeübt werden (>BFH vom 10.11.1983 – BStBl 1984 II S. 152).

Zusammenfassung

Die Unternehmen mehrerer Personengesellschaften können auch dann nicht zu einem einheitliche...

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