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GewStR, Amtliche Hinweise 2009 / Zu § 30 GewStG

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H 30.1 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Allgemeines

  • Zum Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte

    >BFH vom 28.10.1964 – BStBl 1965 III S. 113, vom 25.9.1968 – BStBl II S. 827, vom 20.2.1974 – BStBl II S. 427, vom 10.7.1974 – BStBl 1975 II S. 42 und vom 12.10.1977 – BStBl 1978 II S. 160. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der räumliche Zusammenhang gegenüber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten, so etwa für Unternehmen der Elektrizitätsversorgung (>BFH vom 12.10.1977 – BStBl 1978 II S. 160, vom 16.11.1965 – BStBl 1966 II S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl 1968 II S. 40) und der Mineralölwirtschaft (>BFH vom 20.2.1974 – BStBl II S. 427 und vom 10.7.1974 – BStBl 1975 II S. 42).

  • Die Möglichkeit, dass die Anwendung des Zerlegungsmaßstabes nach § 29 GewStG zu einem unbilligen Ergebnis führen könnte, ist für sich nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine mehrgemeindliche Betriebstätte zu begründen (>BFH 12.10.1977 – BStBl 1978 II S. 160).
  • Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist bei Kapitalgesellschaften auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht unmittelbar genutzt werden (>BFH vom 18.4.1951 – BStBl III S. 124).
  • Bei einer mehrgemeindlichen Betriebstätte nach § 30 GewStG sind Bauausführungen nur dann als Betriebstätte anzusehen, wenn sie im Gebiet der einzelnen Gemeinde länger als sechs Monate dauern (>§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO). Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht (>BFH vom 8.2.1979 – BStBl II S. 479).

Elektrizitätsunternehmen

  • Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (...

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