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GewStR 1998 / 52. Begriff der Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 4 GewStG

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1Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden Vergütungen (Tantiemen), die für die Geschäftsführung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewährt werden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. 2Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG ist auch dann vorzunehmen, wenn Komplementär eine GmbH ist. 3Die Hinzurechnung setzt nicht voraus, daß die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 8.2.1984 (BStBl II S. 381). 5Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre gegenwärtige oder frühere Geschäftsführertätigkeit erhalten. 6Dazu gehören auch feste Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Bezüge. 7Vgl. die BFH-Urteile vom 4.5.1965 (BStBl III S. 418) und vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 253). 8Auch Zuweisungen an eine Pensionsrückstellung gehören zu den bezeichneten Vergütungen. 9Die Auflösung einer derartigen gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrückstellung erhöht nicht den Gewinn (vgl. das BFH-Urteil vom 27.3.1961, BStBl III S. 280). 10Die Hinzurechnung umfaßt nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern; diese Beträge sind aber nach § 8 Nr. 1 und 7 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 11Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter durch die Übertragung der Geschäftsführungsaufgaben auf andere Personen entstehen, mindern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG nicht. 12Vgl. das BFH-Urteil vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 253).

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