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GewStR 1998 / 16. Mehrheit von Betrieben

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(1) 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. 2Vgl. § 2 Abs. 1 GewStG, wonach Steuergegenstand der einzelne Gewerbebetrieb ist. 3Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. 4Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind. 5Beispiele: Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft. 6Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (§ 2 BewG). 7Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 19.11.1985 (BStBl 1986 II S. 719). 9Zur Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Betätigung vgl. das BFH-Urteil vom 23.1.1992 (BStBl II S. 651).

 

(2) 1Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, ist zu prüfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 2Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. 3Auch wenn die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. 4Betri...

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