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GewStR 1990 / 79. Kürzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ( § 12 Abs. 3 Nr. 4 und 5 GewStG )

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(1) 1Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG wird die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert (Teilwert) einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn diese Kürzung nicht bereits bei Feststellung des maßgebenden Einheitswerts des Betriebsvermögens erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2 BewG). 2Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG).

 

(2) 1Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG haben. 3Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. 4Zu beachten ist, daß die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewährt werden. 5Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt.

 

(3) 1Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. 2Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. Vgl. Absatz 5.

 

(4) 1Die Gewährung der Schachtelvergünstigung bei unmittelbarer Beteiligung (Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. 2Das Unternehmen muß zu mindestens ei...

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