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GewStR 1990 / 77. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen ( § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG )

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(1) 1Für den Begriff der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind nur die Vorschriften des Bewertungsgesetzes maßgebend. 2Es kommt deshalb für den Ansatz eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG darauf an, daß das Wirtschaftsgut bewertungsfähig im Sinne des Bewertungsgesetzes ist. 3Wegen der abweichenden Regelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 57 Abs. 4.

 

(2) 1Unter den Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind nur solche Werte zu verstehen, die der Eigentümer dem Betrieb überlassen hat und die auf Grund dieser Überlassung vom Betrieb in Gebrauch genommen sind. 2Diese Voraussetzung trifft z. B. bei einem Monopolrecht, das einem Betrieb von einer Stadtgemeinde zur Belieferung der Stadt mit elektrischem Strom eingeräumt worden ist, nicht zu. 3Vgl. das RFH-Urteil vom 9.2.1943 (RStBl. S. 508). 4Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG können nur die Werte (Teilwerte) solcher Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbekapitals hinzugerechnet werden, die auf Grund eines Vertragsverhältnisses überlassen worden sind, das seinem wesentlichen Inhalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 29.8.1973 (BStBl. 1974 II S. 37) und vom 17.10.1979 (BStBl. 1980 II S. 160). 6Dies bedeutet, daß die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, z. B. im Rahmen eines Leihverhältnisses, und die Überlassung von Lizenzrechten nicht zu einer Hinzurechnung führen. 7Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist der Wert immaterieller Wirtschaftsgüter, z. B. Firmenwert, nur dann bei der Ermittlung des Gewerbekapitals beim Pächter hinzuzurechnen, wenn eine klare und eindeutige Aufteilung der Pachtzahlungen für die Überlassung der immateriellen Wirtsc...

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