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GewStR 1990 / 53. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters ( § 8 Nr. 3 GewStG )

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(1) 1Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des § 8 Nr. 3 GewStG geht insofern über den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen) Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt, für die laut Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der §§ 335 bis 342 HGB gelten sollen. 2Vgl. die BFH-Urteile vom 5.6.1964 (BStBl. 1965 III S. 49), vom 8.7.1965 (BStBl. III S. 558, vom 11.11.1965 (BStBl. 1966 III S. 95) vom 7.2.1968 (BStBl. II S. 356), vom 28.7.1971 (BStBl. II S. 815), vom 6.10.1971 (BStBl. 1972 II S. 187), vom 27.2.1975 (BStBl. II S. 611), vom 1.6.1978 (BStBl. II S. 570), vom 16.8.1978 (BStBl. 1979 II S. 51) und vom 7.12.1983 (BStBl. 1984 II S. 373). 3Zur Abgrenzung des stillen Gesellschaftsverhältnisses vom partiarischen Darlehen vgl. das BFH-Urteil vom 8.3.1984 (BStBl. II S. 623).

 

(2) 1Da der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs besteuert wird, der sich unabhängig davon ergibt, ob der Betrieb mit eigenem oder fremdem Kapital arbeitet, ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb auch um den Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu erhöhen, soweit der Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. 2Der Verlustanteil ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn er sich beim stillen Gesellschafter gewerbesteuerlich auswirkt. 3Zu den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, gehören auch gewinnabhängige Bezüge, die nach Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses für die von dem stillen Gesellschafter während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen gewährt werden. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 17.2.1972 (BStBl. II S. 586).

 

(3) 1Im Gegensatz zur typisch stillen ...

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