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GewStR 1990 / 110. Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags

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(1) 1Der einheitliche Steuermeßbetrag ist auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten worden sind. 2Im Fall der Verpachtung oder Stillegung eines Teilbetriebs unterhält der Unternehmer im allgemeinen keine Betriebsstätte in der Gemeinde, in der sich die Anlagen befinden. 3Vgl. BFH-Beschluß vom 30.8.1960 (BStBl. III S. 468). 4Die Belegenheitsgemeinde hat deshalb keinen Anspruch auf einen Zerlegungsanteil. 5Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten (z. B. bei Saisonbetrieben), sind in die Zerlegung einzubeziehen. 6Auslieferungslager, in denen der Unternehmer keine Arbeitnehmer beschäftigt, begründen in der Regel keinen Anspruch der Gemeinde auf einen Zerlegungsanteil. 7Vgl. BFH-Beschluß vom 12.7.1960 (BStBl. III S. 386). 8Für Zwecke der Zerlegung gelten Bauausführungen oder Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 AOAbschnitt 24 Abs. 3) in den Grenzen der einzelnen Gemeinde erfüllt sind. 9Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag entfallen würde.

 

(2) 1Für die Zerlegung gelten die Vorschriften der §§ 185 bis 189 AO. 2Die in § 189 Satz 3 AO bezeichnete Frist gilt auch für den Fall der erstmaligen Zerlegung. 3Vgl. den BFH-Beschluß vom 7.3.1957 (BStBl. III S. 178). 4Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem der letzte endgültige Gewerbesteuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist. 5Vgl. den BFH-Beschluß vom 13.1.1959 (BStBl. III S. 106). 6Eine Änderung des ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheids, z. B. nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 173, § 175 AO oder § 35 b GewStG, setzt demnach für die Gemeinde eine neue Frist im Sinne des § 189 Satz 3 AO in Lauf.

 

(3) ...

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