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Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, Ü ... / Art. 1 - 2 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

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Art. 1

 

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn zur Besteuerung Gewinne, die in die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats einbezogen sind, ebenfalls in die Gewinne eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats mit der Begründung einbezogen oder voraussichtlich einbezogen werden, daß die in Artikel 4 niedergelegten Grundsätze, die entweder unmittelbar oder in entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates angewendet werden, nicht eingehalten worden sind.

 

(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist, als Unternehmen des Staates, in dem sie gelegen ist.

 

(3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eines der betreffenden Unternehmen keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat.

Art. 2

 

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Steuern von Einkommen.

 

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:

 

a)

in Belgien:

  • personenbelasting/impôt des personnes physiques,
  • vennootschapsbelasting/impôt des sociétés,
  • rechtspersonenbelasting/impôt des personnes morales,
  • belasting der niet-verblijfhouders/impôt des nonrésidents,
  • aanvullende gemeentebelasting en agglomeratiebelasting op de personenbelasting/taxe communale et taxe d'agglomération additionnelles à l'impôt des personnes physiques;
 

b)

in der Tschechischen Republik:

  • daň z příjmů fyzických osob
  • daň z příjmů právnických osob;
 

c)

in Dänemark:

  • indkomstskat til staten,
  • den kommunale indkomstskat,
  • den amtskommunale indkomstskat;
 

d)

in Deutschland:

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Gewerbeertrag ermittelt wird;
 

e)

in der Republik Estland:

  • tulumaks;
 

f)

in Griechenland:

  • foros eisodimatos fysikon prosopon,
  • foros eisodimatos n...

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