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Gewerbesteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 7 GewStG

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H 7.1 Gewerbeertrag

H 7.1 (1)

Ausländische Betriebsstättenergebnisse

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird.

Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4).

Bewertungswahlrechte

Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (>BFH vom 25.04.1985 – BStBl II 1986 S. 350, BFH vom 28.06.1989 – BStBl II 1990 S. 76, BFH vom 09.08.1989 – BStBl II 1990 S. 195 und BFH vom 21.01.1992 – BStBl II S. 958).

Bilanzenzusammenhang

Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten (>BFH vom 13.01.1977 - BStBl II S. 472). Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum (>BFH vom 06.09.2000 - BStBl II 2001 S. 106).

Billigkeitsmaßnahmen

  • Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2 GewStR).
  • Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, dass die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (>H 1.5 (1)) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder e...

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