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Gewerbeordnung / § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. 2Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen

 

1.

gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,

 

2.

Insolvenzverfahren,

 

3.

steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder

 

4.

ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.

3Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. 4Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

 

(2) 1Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

 

1.

die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

 

2.

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

 

(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 882b der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

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