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Gesundheitsschutzgesetz Bayern / Art. 2 Anwendungsbereich

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Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

 

1.

öffentliche Gebäude:

 

a)

Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,

 

b)

Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

 

c)

Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

 

d)

Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,

 

2.

Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:

 

a)

Schulen und schulische Einrichtungen,

 

b)

Schullandheime,

 

c)

[1]Kinderspielplätze,

Bis 31.07.2024:

c)

räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,

 

d)

[2]Kindertageseinrichtungen,

Bis 31.07.2024:

d)

Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBI S. 942),

 

e)

sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,

 

f)

Jugendherbergen,

 

g)

Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und

 

h)

sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) [Bis 31.07.2024: - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBI I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBI I S. 1696)] [3],

 

3.

[4]Bildungseinricht...

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