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Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke Brandenburg

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§ 1 Grundsatz, Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz dient der Ausgestaltung des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg.

 

(2) 1Die Verwertung landeseigener Grundstücke erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, nach denen eine Veräußerung landeseigener Grundstücke bereits möglich oder geregelt ist, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 2 Vorrang der Verpachtung und der Vergabe von Erbbaurechten

Die Nutzung von Grund und Boden, der dem Land gehört, ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.

§ 3 Verwertungsziele

 

(1) 1Bei der Verwertung landeseigener Grundstücke sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. 2Sie dient daher insbesondere

 

1.

der Deckung dringenden Wohnungsbedarfs,

 

2.

der Anregung der Investitionstätigkeit im Land Brandenburg,

 

3.

der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg,

 

4.

der Förderung kommunaler und regionaler Entwicklung,

 

5.

der Erhaltung siedlungsfreier Räume und von Wald-, Wasserflächen- und von Flächen zum Zwecke des Naturschutzes,

 

6.

der Verbesserung der Agrarstruktur, der Sicherung des ländlichen Raumes sowie den Belangen der Forstwirtschaft und der Entwicklung der Wasserwirtschaft,

 

7.

der breiten Streuung des Eigentums, insbesondere des Wohneigentums, und der Unterstützung von Existenzgründern.

 

(2) Die Verwertung von Grundstücken von besonderem Wert für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft ist nur zulässig, wenn eine Nutzung des Grundstückes sichergestellt wird, die der besonderen Bedeutung der Fläche für Natur und Landschaft Rechnung trägt.

§ 4 Grundsätze beim Verkauf landeseigener Grundstücke

 

(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur veräußert werden, wenn sie auf Dauer für Zwecke des Landes nicht benötigt werden und eine Verpachtung oder die Vergabe eines Erbbaurechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

 

(2) Der Verkauf von...

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