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Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet [bis 01.01.2009]

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§ 1 Grundsatz, Begriff

 

(1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

 

(2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende

 

1.

dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind;

 

2.

sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem Wert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte vergleichbaren Weise steigt.

 

(3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art sind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise als der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte.

 

(4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der Zeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ermittelt werden.

§ 2 Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs

 

(1) 1Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn

 

1.

die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und

 

a)

nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder

 

b)

der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat;

 

2.

die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

2Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

 

(2) 1Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. 2Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.

 

(3) 1Nach der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden.

§ 3 Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung

 

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

1.

Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

 

a)

sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);

 

b)

ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

 

2.

1Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1992 nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestandsrente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpassung der Rente nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit fallen; § 307a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 2Soweit Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum stehen. 3Die Ehezeit ist bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. 4Als belegungsfähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung, spätestens jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu legen. 5Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2 sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten Verhältnis zuzuordnen. 6Ein zu der Rente gezahlter Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.

 

3.

1Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berechnen ist (Vergleichsrente), ist v...

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