(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsbereichs ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums im Sinne des § 1 für Kunden, Besucher und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zu verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) 1Aufgabe eines Innovationsbereichs ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, die in Abs. 1 genannten Ziele zu verwirklichen. 2Hierzu können insbesondere:
| 1. |
Konzepte für die Entwicklung des Zentrums ausgearbeitet, |
| 2. |
Dienstleistungen erbracht, |
| 3. |
in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Baumaßnahmen finanziert und durchgeführt, |
| 4. |
Grundstücke bewirtschaftet, |
| 5. |
gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt, |
| 6. |
Veranstaltungen organisiert, |
| 7. |
Veranstaltungen organisiert, |
| 8. |
Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben, |
| 9. |
Leerstandsmanagement betrieben und |
| 10. |
Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes gefördert werden. |
3Die Wahrnehmung rein hoheitlicher Tätigkeiten sowie der kommunalen Daseinsvorsorge sind keine zulässigen Aufgaben eines Innovationsbereiches.
(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Innovationsbereich in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.