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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Ko ... / Zweiter Teil Verfahrensvorschriften

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§§ 10 bis 11 (weggefallen)

§ 12 Treuhandstellen

1Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). 2Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

§§ 13 bis 15 (weggefallen)

§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle

 

(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.

 

(2) 1Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. 2Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.

§ 17 Treuhandvermögen

 

(1) 1Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. 2Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.

 

(2) 1Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember 1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. 2Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht.

 

(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritt...

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