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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [bis 31.12.2016]

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§ 1 Grundsatz

Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von

 

1.

Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und

 

2.

Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).

§ 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte

 

(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:

 

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

 

(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum

 

1.

zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,

 

2.

einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,

 

3.

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder

 

4.

Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.

§ 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten

1Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. 2Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:

 

1.

von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und

 

2.

von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

 

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro
 

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

 

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

 

1.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro
 

2.

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro
 

3.

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 E...

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