§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
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den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern, |
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die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und |
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einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. |
§ 2 Waldbegriff (zu § 2 des Bundeswaldgesetzes)
(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar. 2Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Zum Wald gehören darin gelegene
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Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und |
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Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen. |
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten
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zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und |
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mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen. |
§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Verwaltung, Pfl...