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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

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§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 erfüllen. 2Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes[1] [Bis 15.07.2021: § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes].

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen. Anzuwenden ab 16.07.2021.

§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 4 Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

 

(1) 1Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4 Unter...

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