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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern / Art. 76 Sonstige Übergangsvorschriften

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(1) Rechtssätze aus der Zeit vor Erlaß der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 bleiben nur insoweit in Geltung, als sie in Art. 74, 80 Abs. 2, Art. 132 und 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehalten sind.

 

(2) Eine zu der Zeit, zu der das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) 1Für Güterstände und fortgesetzte Gütergemeinschaften, die auf das vor dem 1. Januar 1900 geltende Recht zurückgehen, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt auch, soweit diese Gesetze für einen Güterstand oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft besondere erbrechtliche Regelungen vorsehen.

 

(5) 1Eine Geldanlage, die nach dem in den vormals coburgischen Landesteilen geltenden Recht als mündelsicher anzusehen war, ist auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu einer Änderung der Anlage als mündelsicher anzusehen. 2Die teilweise Rückzahlung eines Darlehens gilt nicht als Änderung der Anlage im Sinn dieser Bestimmung.

 

(6) Wenn die Satzungen einer öffentlichen Anstalt vorsehen, daß dieser beim Eintritt des Erbfalls das Recht an den eingebrachten Sachen von Personen zufällt, die bis zu ihrem Tod unentgeltlich in der Anstalt verpflegt worden sind, sind die Art. 101 und 102 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 noch insoweit anzuwenden, als die Personen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Anstalt aufgenommen worden sind.

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