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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern / Art. 70 - 71 Elfter Abschnitt Öffentlich-rechtliche Ansprüche

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Art. 70 Haftung des Grundstücks

 

(1) Für öffentliche Lasten eines Grundstücks haftet das Grundstück.

 

(2) 1Die Haftung des Grundstücks für fällige wiederkehrende Leistungen erlischt mit dem Ablauf von zwei, für fällige einmalige Leistungen mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Eintritt des Zeitpunkts, von dem an die Leistung gefordert werden kann, sofern das Grundstück nicht vorher beschlagnahmt worden ist. 2Das Grundstück haftet jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem die persönliche Schuld erlischt.

Art. 71 Erlöschen

 

(1) 1Die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche

 

1.

des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands,

 

2.

gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband

erlöschen, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich. 4Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an.

 

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie über die Geltendmachung von Sicherheiten sind entsprechend anzuwenden; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(3) 1Das zur Befriedigung eines erloschenen Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis des Erlöschens bewirkt worden ist. 2Das gleiche gilt von einem vertrag...

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