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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern / Art. 67 - 69 Zehnter Abschnitt Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen

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Art. 67 [bis 31.12.2022]

[1]

Art. 67 Anlegung von Mündelgeld

Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.

[1] Art. 67 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2022.

Art. 68 Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts

1Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. 2Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Art. 69 Vollziehung von Auflagen

1In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis die Wahrung des Interesses gehört. 2Bezweckt die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig.

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