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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern / Art. 61 - 66 Neunter Abschnitt Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

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Art. 61 Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn von § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, §§ 967, 973 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 974 Satz 1, §§ 975, 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen und das Verfahren der Fundbehörden bei der Behandlung der Fundsachen näher zu regeln.

Art. 62 Stockwerkseigentum

1Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum gilt als Miteigentum an dem Grundstück mit der Maßgabe, daß jedem Miteigentümer die ausschließliche und dauernde Benutzung der Teile des Gebäudes zusteht, die ihm oder seinem Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehörten, und daß er die Kosten für ihre Unterhaltung zu tragen hat. 2Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. 3Für die Benutzungsrechte der Miteigentümer gilt § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Art. 63 Ablösung einer Reallast

1Ist vereinbart, daß der Eigentümer eine Reallast durch Zahlung eines bestimmten Betrags ablösen kann, gilt § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Fall der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.

Art. 64 Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten

Bei der Ablösung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, sind, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Fall der Enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Art. 65 Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt

Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...

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