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Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern / Art. 31 - 42 Sechster Abschnitt Öffentliche Sparkassen

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Art. 31 Spareinlagen

Bei einer öffentlichen Sparkasse können Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Spareinlagen machen.

Art. 32 Legitimationswirkung der Sparurkunde

Ist eine öffentliche Sparkasse nach ihrer Satzung bei der Zahlung eines Guthabens an den Inhaber der Sparurkunde nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen, so ist sie, sofern nicht in der Urkunde eine abweichende Bestimmung getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Inhaber das Guthaben rechtswirksam kündigen und einziehen kann.

Art. 33 Kraftloserklärung einer Sparurkunde

1Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. 2Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42.

Art. 34 Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung

1Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. 2Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

Art. 35 Anordnung des Aufgebots

Die Sparkasse erläßt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden gekommen ist, die Sperre des Guthabens an.

Art. 36 Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist

 

(1) Das Aufgebot hat zu enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde;

 

2.

die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werde.

 

(2) Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.

Art. 37 Bekanntmachung des Aufgebots

 

(1) Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung eines Auszugs in das für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

 

(2) Die Sparkasse kann die einmalige Einrückung in ein weiteres Blatt oder die ...

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