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Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

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§§ 1 - 2 Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Landesbesoldungsordnung W

§ 1 Erhöhung der Grundgehaltssätze

 

(1) Es erhöhen sich die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W nach dem Stand des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2012 sowie über die Einmalzahlung in 2011 in Baden- Württemberg vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28)

 

1.

in Besoldungsgruppe W 1 um 300 Euro,

 

2.

in Besoldungsgruppe W 2 um 749,32 Euro,

 

3.

in Besoldungsgruppe W 3 um 517,71 Euro.

 

(2) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppe W 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013. Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 185) finden auf die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze Anwendung.

 

(3) Die erhöhten Grundgehaltssätze ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz.

§ 2 Änderung von Anpassungsgesetzen

[Änderung sind jeweils in die Gesetze eingearbeitet.]

Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderung in § 38 Abs. 6, § 59, § 73 Abs. 3, § 95, und Anlage 1 sind eingearbeitet. ]

Artikel 3 Änderung der Leistungsbezügeverordnung

[Änderung in § 2 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 sind eingearbeitet.]

Artikel 4 Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

[Geändert ist Anlage 2.]

Artikel 5 Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte

(1) Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Artikel 1 dieses Gesetzes werden die nach § 39 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wie folgt festgesetzt:

1.

Für das Jahr 2013

a) Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) 87 502 Euro.
b) Hochschulen für angewandte Wissenschaften 73 074 Euro.
c) Duale Hochschule Baden-Württemberg 70 334 Euro,

2.

für das Jahr 2014

a) Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) 89 636 Euro.
b) Hochschulen für angewandte Wissenschaften 74 860 Euro.
c) Duale Hochschule Baden-Württemberg 72 057 Euro.

(2) Die zuständigen Ministerien setzen auf der Grundlage des Absatzes 1 die Besoldungsdurchschnitte rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 gegenüber den Hochschulen neu fest. Diese Besoldungsdurchschnitte sind Maßstab für die Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW für die Jahre 2013 und 2014. § 7 Absatz 2 der Leistungsbezügeverordnung ist auch rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 anzuwenden; Gleiches gilt für die Ermittlung der zweckgebundenen Haushaltsreste.

Artikel 6 Übergangsvorschriften für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 und § 96 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), der am 1. Januar 2013 einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 gewährt worden ist, wird am 1. Januar 2013 zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Die Umwidmung erfolgt jedoch höchstens bis zu dem Betrag von 749,32 Euro in Besoldungsgruppe W 2 und bis zu dem Betrag von 517,71 Euro in Besoldungsgruppe W 3 (Umwidmungshöchstbeträge). Der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge wird Bestandteil der Grundgehaltserhöhung nach Artikel 1 § 1 Absatz 1; damit bleibt bei der Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 6 und 7 LBesGBW der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge außer Ansatz. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie jeweils in voller Höhe und in folgender Reihenfolge in Grundgehalt umgewidmet, bis die Hälfte ihres Gesamtbetrags, höchstens jedoch der maßgebende Umwidmungshöchstbetrag erreicht ist:

1.

Unbefristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

2.

unbefristete Leistungsbezüge, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

3.

befristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

4.

befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, in der in § 38 Absatz 1 LBesGBW genannten Reihenfolge.

Haben mehrere Leistungsbezüge in der Reihenfolge nach Satz 4 den gleichen Rang, werden diese Leistungsbezüge entsprechend ihrem Verhältnis zueinander umgewidmet.

(2) Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 oder § 96 Absatz 4, die in der Zeit nach dem 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum schriftlich entschieden worden ist, werden nach der zeitlichen Abfolge ihrer Gewährung zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsbezüge, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt werden, wenn über deren Vergabe bis zum 31. Dezember 2012 schriftlich entschieden worden ist. Die Umwidmung tritt jeweils am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. Die Umwidmung erfolgt nur bis zum maßgebenden Umwidmungshöchstbetrag; bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Umwidmungen ist für die spätere Umwidmung jeweils der nach der früheren Umwidmung verbliebene Rest des Umwidmungshöchstbetrags maßgebend. Maßgebend für die Umwid...

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