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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler

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Art. 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

 

(2) 1Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Abs.[1] [Bis 30.06.2023: Absatz] 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Abs.[2] [Bis 30.06.2023: Absatz] 1 bezeichneten Bedeutung. 2Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. 3Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Abs.[3] [Bis 30.06.2023: Absatzes] 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.

 

(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

 

(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

Art. 2 Denkmalliste

 

(1) 1Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 3Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 4Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

 

(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs.[1] [Bis 30.06.2023: Absatz] 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme

Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.

Art. 4 - 6 Teil 2 Baudenkmäler

Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern

 

(1) 1Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. 2Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.

 

(2) 1Die in Abs.[1] [Bis 30.06.2023: Absatz] 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 2Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.

 

(3) 1Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Abs.[2] [Bis 30.06.2023: Absatz] 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Abs.[3] [Bis 30.06.2023: Absatz] 1 genannten Personen, soweit sie nach Abs.[4] [Bis 30.06.2023: Absatz] 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds [Bis 30.06.2023: (Art. 21 Abs. 2)] [5].

 

(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rec...

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