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Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland

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§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze

 

(1) 1Natur und Landschaft sind neben ihrem Eigenwert insbesondere als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wieder herzustellen. 2Als wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge soll der Naturschutz

 

1.

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

 

2.

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter,

 

3.

die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

 

4.

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft, unter anderem als Erholungswert für die Menschen,

nachhaltig sichern.

 

(2) 1Der Naturschutz ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186, 195), in der jeweils geltenden Fassung zu verwirklichen. 2Weitere Grundsätze sind:

 

1.

Lebensgemeinschaften und Arten, für die das Saarland eine besondere biogeografische Verantwortung trägt, sind zu erhalten. 2Zum Schutz und zur Entwicklung einer vom Menschen wenig beeinflussten Artenvielfalt sind naturnahe Laubmischwälder, insbesondere im öffentlichen Wald, zu schützen und wieder aufzubauen. 3Flächen mit ungestörter natürlicher Entwicklung sind zu schaffen.

 

2.

Unbebaute oder unzerschnittene Landschaftsteile sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten, insbesondere unverlärmte Landschaftsteile sind als Orte der Ruhe besonders zu schützen.

 

3.

Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind als identitätsstifte...

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