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Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 5 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.

§ 2 Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand (zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:

 

1.

das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

 

2.

die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,

 

3.

die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

2Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. 3Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

 

(2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

 

(3) 1Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. 3Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. 4Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

 

1.

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern und

 

2.

besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Au...

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