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Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 10 Juli 1970 zu dem am 21. Juli in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Bonn am 9. Juni 1969 unterzeichneten Revisionsprotokoll zu dem am 21. Juli in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 397) wird zugestimmt. 2Das Revisionsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 nach Abstimmung mit dem Minist→re de'l Economie et des Finances der Französischen Republik neu bekanntzumachen.

Art. 3

 

(1) 1Der Betrag der in Artikel 3 des Revisionsprotokolls (Artikel 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung) angeführten Steuergutschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, der gleichzeitig mit der gezahlten Dividende als zugeflossen gilt; § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. 2Der Betrag der Steuergutschrift wird nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung und unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. 3Die Ergänzungsabgabe wird von dem Betrag der Einkommen- oder Körperschaftsteue...

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