Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Art. 1

1Dem in New York am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wird zugestimmt. 2Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art. 2

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Basler Übereinkommens sowie von Anlagen und Protokollen zu dem Basler Übereinkommen, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. 2Sie kann hierbei insbesondere die Form und den Inhalt der für eine Verbringung beizubringenden Unterlagen und die in Ausführung des Übereinkommens bestehenden Informationspflichten der Länder regeln.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

[1] Übersetzung.
[2] Gemäß der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 27. Juli 1995 (BGBl. II 1995, S. 696) ist das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 20. Juli 1995 in Kraft getreten.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, daß die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

überzeugt, daß die Staaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, daß die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

in der Erkenntnis, daß die Staaten dafür sorgen sollen, daß der Erzeuger seine Pflichten in bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es - unabhängig vom Ort der Entsorgung - mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

in Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die große Gefahr aufweist, nicht die von diesem Übereinkommen geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,[1]

überzeugt, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewußtsein, daß eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

in der Erwägung, daß eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,

überzeugt, daß die Staaten Maßnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

in der Erkenntnis, daß in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluß 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefaßten und alle zwei Jahre auf den neue...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    114
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    48
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    39
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    35
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    30
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    26
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    25
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    23
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    20
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    19
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    18
  • Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen
    18
  • Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter
    14
  • Gerüche und Reizstoffe am Arbeitsplatz / 2.2 Die Geruchsbelästigung
    14
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    13
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    13
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2 Ausstattung und Pflege
    13
  • Explosionsschutz: Zündquellenbewertung
    11
  • Sicheres Arbeiten an Aluminium-Schmelzöfen / 2.3 Gefahrstoffe
    10
  • Alleinarbeit: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen / 3.1 Anforderungen an allein arbeitende Personen
    9
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Sorgfaltspflichten: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Bedeutung für den Arbeitsschutz
Post, Ausland, Lieferung, Paket, Lagerung, Globalisierung
Bild: Haufe Online Redaktion

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) legt fest, dass Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in Deutschland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten beachten müssen. Dies betrifft auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die entsprechende europäische Regelung ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD).


Abfälle auf Baustellen: Abfallinformationen und Gefährdungen durch Abfall auf Baustellen
Baustellenabfall
Bild: pexels (Natalia S)

Die Identifikation und Entsorgung gefährlicher Abfälle erfordern präzise Kenntnisse und die strikte Einhaltung von Vorschriften. Auf Baustellen sind ordnungsgemäßes Abfallmanagement und Arbeitsschutzmaßnahmen entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit der Arbeiter zu sichern.


Abfälle auf Baustellen: Abfallmanagement auf Baustellen
Abfallbehälter
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein durchdachtes Abfallentsorgungskonzept ist auf Baustellen unerlässlich, um Abfalltrennung und -entsorgung wirkungsvoll zu gestalten. Dabei spielen klare Verantwortlichkeiten und innovative Ansätze wie Nudging eine zentrale Rolle, um umweltbewusstes Verhalten zu fördern und die Effizienz zu steigern.


Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - im Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, eingedenk der ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren