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Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Mai 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 [Zustimmung]

1Dem in Kuwait am 18. Mai 1999 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 [Übergangsvorschrift]

1Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. 2Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. 3Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und im Staat Kuwait insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art. 3 [Inkrafttreten]

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben[1].

[1] In Kraft getreten am 2. August 2000 (BGBl. 2000 II S. 1156.)

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