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Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Athen am 18. April 1966 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

 

(1) 1Die Verordnung zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern im Verhältnis zu Griechenland vom 15. Juni 1944 Reichsgesetzbl. II S. 47) wird mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an aufgehoben. 2Die Verordnung ist letztmals auf Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr 1963 erhoben werden.

 

(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels XXIII Abs. 2 des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.

Art. 3 (gegenstandslos)

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel XXIII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

[1] In Kraft getreten am 8. 12. 1967 (BGBl. II 1968 S. 30).

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