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Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Port Louis am 15. März 1978 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

 

(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen.

 

(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 30 Abs. 2 des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in Mauritius insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.

Art. 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos.

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

[1] In Kraft getreten am 24. Januar 1981 (BGBl. 1981 II S.8).

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