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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen / §§ 78 - 97 Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; Verfahren

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§ 78

Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht geführt.

§ 79

1Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird. 2Anmeldeberechtigt ist, wer als Eigentümer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.

§ 80

 

(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben

 

1.

die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,

 

2.

das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

 

3.

die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

 

4.

die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,

 

5.

der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.

 

(2) 1Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. 2Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.

§ 81

 

(1) 1Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). 2Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.

 

(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.

§ 82

 

(1) 1Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registe...

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