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Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen

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[Vorspann]

[Bis 20.05.2009: 1Die besondere Art des bergmännischen Berufes macht neben der knappschaftlichen Sozialversicherung besondere Maßnahmen für die Bergleute nötig, die nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeit ausüben können. 2Unbeschadet dessen, daß ein großer Teil dieser Personen wie bisher in der Übertagearbeit der Zechen Verwendung finden muß, soll das nachstehende Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein der Fürsorge für diesen Personenkreis dienen.] [1]

[1] Gestrichen durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 20.05.2009.

§ 1 Geschützter Personenkreis

Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1)[1] 1Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd

 

a)

die Untertagearbeit aufzugeben oder

 

b)

Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder

 

c)

keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46° C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29° C zu verrichten oder

 

d)

Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder

 

e)

eine andere Arbeit unter Tage zu v...

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