§ 1 Berechtigter
Ein ausländischer Bausparer kann ein Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen in dem Staat verwenden, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er
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ein nicht mit einem Deutschen verheirateter Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, |
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ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbständig Erwerbstätiger mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist, |
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im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bausparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck ist und |
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eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen ist. |
§ 2 Höhe der Bausparsumme
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 3 Rückkehrverpflichtung
(1) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf Dauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das Bauspardarlehen verwendet werden soll.
(2) 1Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. 2Ist mit der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993.
§ 4 Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens
1Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens vier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme den Geltungsbere...