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Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg

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§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

1Zweck dieses Gesetzes ist, in der Freien und Hansestadt Hamburg Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung) zu fördern. 2Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.

§ 2 Ziele der Wohnraumförderung

 

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:

 

1.

Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende,

 

2.

Ziel der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung hierzu nicht in der Lage sind; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung,

 

3.

Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen, insbesondere Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen, sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen.

 

(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:

 

1.

der Umwelt- und Klimaschutz,

 

2.

die Ausweitung des Wohnraumangebots unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels des urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens, auch im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungs- und Erneuerungsmaßnahmen,

 

3.

die Schaffung zusätzlicher Anreize für die tatsächl...

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