Art. 1 - 7 Erster Teil Allgemeines
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
1Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung). 2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung durch Bereitstellung von Mitteln aus dem Staatshaushalt, durch Übernahme von Bürgschaften und durch Bereitstellung von Mitteln der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. 3Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
Art. 2 Ziele der Wohnraumförderung
(1) 1Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. 2Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende.
(2) 1Ziel der Eigenwohnraumförderung ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage sind. 2Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und Menschen mit Behinderung.
(3) Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen.
Art. 3 Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung
(1) 1Wohnraum ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist. 2Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. 3Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 4Eigenwohnraum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 5Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
(2) Wohnungsbau ist das mit w...