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Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

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ARTIKEL 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

ARTIKEL 2 (Eherechtliche Bestimmungen)

ARTIKEL 3 (Änderung der Höfeordnung)

ARTIKEL 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

ARTIKEL 5 (Änderung der Zivilprozeßordnung)

ARTIKEL 6 (Änderung der Konkursordnung)

ARTIKEL 7 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

ARTIKEL 8 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

ARTIKEL 9 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

ARTIKEL 10 (Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte)

ARTIKEL 11 (Änderung der Kostenordnung)

ARTIKEL 12 Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 1 - 23 I. Übergangsvorschriften

§ 1 [Rechtliche Stellung eines vor dem 1. 7. 1970 geborenen Kindes]

Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.

§ 2 [Vaterschaft nach bisher geltendem Recht]

Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.

§ 3 [Vaterschaftsanerkenntnis - Anfechtungsrecht]

 

(1) 1Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. 3Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.

 

(2) 1Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. 2Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge. 3Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. 4§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und...

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