Hinweis zum Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.6.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetztes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, außer Kraft. § 29 und § 34 Absatz 1 treten bereits am 1.7.2011 in Kraft. (Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21.6.2011, GVBl. S. 266, Artikel VI)
Abschnitt I Laufbahnrechtliche Grundlagen
§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). 2Es gilt nicht nur Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.
§ 2 Laufbahnen
(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Zur Laufbahn gehört [Bis 07.03.2025: gehören] auch der Vorbereitungsdienst [Bis 07.03.2025: und Ausbildungsdienst] .
(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen
1. |
allgemeiner Verwaltungsdienst, |
3. |
feuerwehrtechnischer Dienst, |
4. |
Gesundheit und Soziales, |
5. |
Justiz und Justizvollzugsdienst, |
6. |
Polizeivollzugsdienst, |
8. |
technische Dienste und |
9. |
wissenschaftliche Dienste. |
(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn
1. |
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
a) |
durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder |
b) |
auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist |
|
oder
2. |
bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird. |
(4) 1Die Zugehörigkeit der Ämter einer Laufbahn zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung sowie dem jeweiligen Einstiegsamt (§ 5 Absatz 2). 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. [Bis 07.03.2025: 4Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der Vor- und Ausbildung Einstiegsämter (§ 5 Absatz 2).]
(5) 1Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. 2Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.
§ 3 Laufbahnordnungsbehörden
(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen
1. |
feuerwehrtechnischer Dienst und Polizeivollzugsdienst: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, |
2. |
Bildung: die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, |
3. |
Gesundheit und Soziales: die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen, |
4. |
Justiz und Justizvollzugsdienst: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, |
5. |
Steuerverwaltung: die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung, |
6. |
technische Dienste: die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, |
7. |
wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung und |
8. |
allgemeiner Verwaltungsdienst: die für das allgemeine Laufbahnrecht zuständige Senatsverwaltung. |
(2) 1Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. 2Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit de...