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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen / § 92b Ablehnungsgründe

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(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist unzulässig, soweit

 

1.

eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,

 

2.

die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

 

3.

die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,

 

4.

es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,

 

5.

die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,

 

6.

objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

 

a)

den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

 

b)

den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,

 

7.

die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.

 

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit

 

1.

die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eing...

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