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Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

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§§ 1 - 10 Erster Abschnitt Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

§ 1 [Rechtsstellung, Sitz, Aufsicht]

 

(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung[1]. 2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 [Aufgaben; Begriffsbestimmungen]

 

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

 

(2) 1Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. 2Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

 

a)

gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und

 

b)

selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

§ 3 [Organe]

Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.

§ 4 [Vertreterversammlung]

 

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

 

(2) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von ...

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