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Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge

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§ 1 (weggefallen)

§ 2 [Aufgaben und Befugnisse]

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 [Aufsicht über landesunmittelbare Versicherungsträger]

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] zuständig ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 4 [Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften]

1Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt war, werden diese Ermächtigungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 [Übergang von Verwaltungsaufgaben und -befugnissen]

1Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die f...

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