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Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen

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§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

 

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

 

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

 

(3) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. 2Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Allgemeiner Steuerverbund

 

(1)[1] 1Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. 2Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). 3Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:

 

1.

bei den Bundesergänzungszuweisungen

 

a)

die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)[2] [Vom 13.05.2021 bis 31.12.2022: Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657); Vom 01.08.2020 bis 12.05.2021: Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512); Bis 31.07.2020: Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und

 

b)

ein Betrag in Höhe von 85,2665[3] [Von 2021 bis 2022: 85,11; Bis 31.12.2020: 85,00] Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,

 

2.

bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen

 

a)

der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,

 

b)

der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,

c)[4]

 

c)

der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. 1 S. 2696; 2019 1 S. 1868) entspricht,

Bis 31.12.2020:

c)

der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,

 

d)

die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,

 

e)

die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des[5] Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, [Bis 31.12.2020: und] [6]

 

f)

der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zwec...

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