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Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

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§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse

[1] Abschnitt 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.

§ 1 Organisation und Aufgaben

 

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

 

(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.[1] [Bis 31.12.2023: Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 2 Befugnisse

 

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

 

1.

zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,

 

2.

für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,

 

3.

für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und

 

4.

über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bund...

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