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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A ... / §§ 86 - 87 Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 86 Vollstreckungstitel

 

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

 

1.

gerichtlichen Beschlüssen;

 

2.

gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);

 

3.

weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

 

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

 

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

§ 87 Verfahren; Beschwerde

 

(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

 

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 

(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen[1] [Bis 31.12.2021: erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen]. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

 

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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