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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen / § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

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(1) 1Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. 2Sie beobachtet die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels[1] [Bis 28.07.2022: den Handel] mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. 3Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.

 

(2)[2] 1Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8

 

1.

bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie

 

2.

die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte

an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. 2Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.

Bis 28.07.2022:

(2) 1Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. 2Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.

 

(3) 1Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Diese...

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