Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

§§ 1 - 10 Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

§ 1 Naturschutzbehörden

 

(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften (naturschutzrechtliche Vorschriften) werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt.

 

(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.

 

(3) Naturschutzbehörden sind

 

1.

das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (oberste Naturschutzbehörde),

 

2.

das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde),

 

3.

die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter (Großschutzgebietsverwaltung),

 

4.

die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (Fachbehörden für Naturschutz),

 

5.

die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),

 

6.

die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

 

(4) Die Pflichten zur gegenseitigen behördlichen Unterstützung nach § 2 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Unterrichtung und Information nach § 3 Absatz 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für kommunale Behörden.

 

(5) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.

§ 2 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

 

1.

die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,

 

2.

die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,

 

3.

die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,

 

4.

die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,

 

5.

die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

1Soweit gesetzlich nichts Ander...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    572
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    187
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    125
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    115
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    95
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    51
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    50
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    44
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    44
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    43
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    39
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    39
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    39
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    37
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    36
  • Zerlegungsgesetz / §§ 2 - 6 Abschnitt 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer
    33
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    27
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    26
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 10
    24
  • Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte
    22
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Vermieter-Lexikon

Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug. Das Buch hilft, Probleme zu erkennen, zu vermeiden oder zu lösen. Mit über 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen – von Experten ausführlich erläutert. Jetzt in der 18. Auflage!


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren